Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG 2008§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.
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VVG 2008Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.